Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Komponenten und Systeme
© Longday AG, Schweiz – Version 6 (Deutsch)
(Im Streitfall oder bei Abweichungen ist die deutsche Version rechtsverbindlich.)
1. Allgemeines
1.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Kunden eingegangen ist, welche die Annahme der Bestellung erklärt. Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, gelten als unverbindlich.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbindlich, sofern sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Allfällige vom Kunden abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. „Schriftlich“ umfasst auch elektronische Formate (z. B. E-Mail, PDF oder elektronische Signatur), sofern das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift verlangt.
1.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die der wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich abschliessend aus der Auftragsbestätigung und deren Anhängen.
3. Technische Unterlagen
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Prospekte und Kataloge unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
3.2. Jede Partei behält alle Rechte an den von ihr überlassenen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Daten. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und darf solche Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers weder kopieren, vervielfältigen, weitergeben oder Dritten zugänglich machen, noch für andere Zwecke verwenden, als jene, für die sie überlassen wurden. Alle Unterlagen bleiben Eigentum der übergebenden Partei und sind auf Verlangen oder bei Vertragsende zurückzugeben.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1. Der Kunde hat den Lieferanten spätestens bei der Bestellung auf sämtliche Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die für Ausführung, Betrieb und Arbeitssicherheit massgebend sind.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Kunden, soweit der Lieferant darüber informiert wurde. Zusätzliche oder abweichende Sicherheitsvorrichtungen werden nur geliefert, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
5. Preise
5.1.Alle Preise verstehen sich netto, ab Werk (EXW) Baden-Württemberg, Deutschland, oder ab einem anderen von der Longday AG bestätigten Lieferort, in EUR oder CHF gemäss Auftragsbestätigung, ausschliesslich Verpackung und ohne jeden Abzug. Alle Zusatzkosten wie Fracht, Versicherung, Export-, Transit-, Importbewilligungen und Zertifikate gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde trägt ferner alle Steuern, Abgaben und Zölle oder erstattet sie dem Lieferanten gegen Nachweis. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche – falls anwendbar – zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
5.2. Der Lieferant behält sich Preisänderungen vor, falls sich zwischen Offertdatum und Vertragsausführung Lohnsätze, Rohstoffpreise oder Wechselkurse verändern. Bei Währungsschwankungen von mehr als ±5 % zwischen Auftragsbestätigung und Zahlung ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen – gemäss einer vereinbarten Preisänderungsklausel oder, falls keine besteht, auf Grundlage nachweisbarer Kostenänderungen.
5.3. Der Mindestbestellwert (Warenwert netto ohne Logistik) beträgt EUR 100.–.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Zahlungen sind gemäss den in Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen an den Sitz des Lieferanten zu leisten, ohne jeden Abzug für Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben oder Zölle.
6.2. Zahlungsbedingungen können je nach Land, Kunde oder Projekt variieren und sind verbindlich, sofern sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden. Alle Bank- und Transaktionskosten aus der gewählten Zahlungsmethode gehen zu Lasten des Kunden.
6.3. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Rechnungsbetrag dem Lieferanten an dessen Sitz in der vereinbarten Währung frei, uneingeschränkt und ohne Abzug zur Verfügung steht.
6.4. Zahlungstermine bleiben verbindlich, auch wenn Versand, Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert werden.
6.5. Bei Zahlungsverzug werden ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5 % über dem aktuellen Basiszinssatz der Schweizerischen Nationalbank (SNB) geschuldet.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, weitergehenden Schaden geltend zu machen und Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Lieferant bleibt Eigentümer sämtlicher Lieferungen, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
7.2. Der Kunde verpflichtet sich, bei allen Massnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferanten mitzuwirken, insbesondere bei einer allfälligen Eintragung des Eigentumsvorbehalts in öffentliche Register, auf eigene Kosten.
7.3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die gelieferten Gegenstände auf eigene Kosten zugunsten des Lieferanten zu warten und zu versichern und sicherzustellen, dass die Eigentumsrechte des Lieferanten nicht beeinträchtigt werden.
8. Lieferfrist
8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Formalitäten (Import-, Export-, Transit- oder Zahlungsbewilligungen) erfüllt, alle Zahlungen bei
Auftragserteilung geleistet, allfällige Sicherheiten gestellt und sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind.
8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Freigaben und Materialien.
8.3. Der Lieferant informiert den Kunden unverzüglich über Umstände, die eine Verzögerung erwarten lassen, sowie über deren voraussichtliche Dauer.
8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Verzögerungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Naturereignissen, Epidemien oder Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Energieengpässen, Cyberangriffen, behördlichen Massnahmen, Transportverzögerungen oder anderen Fällen höherer Gewalt.
8.5. Weist der Kunde eine vom Lieferanten zu vertretende Verzögerung nach, kann er eine Konventionalstrafe geltend machen. Diese beträgt höchstens 0,5 % des Preises des verspäteten Lieferungsanteils pro volle Woche, maximal jedoch 5 % des betroffenen Vertragswerts. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch.
8.6. Wird ein fester Liefertermin vereinbart, gilt dieser als letzter Tag der Lieferfrist. Die Bestimmungen gemäss Ziffern 8.1 bis 8.5 gelten sinngemäss.
8.7. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche wegen Lieferverzögerung, ausser in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten.
9. Verpackung
9.1. Die Verpackung wird separat berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, sie ist ausdrücklich Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Rücksendung erfolgt diese frachtfrei durch den Kunden.
10. Nutzen- und Gefahrenübergang
10.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk des Lieferanten verlässt.
10.2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr zum ursprünglich vorgesehenen Versandzeitpunkt über; Lager- und Versicherungskosten trägt der Kunde.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar beim Frachtführer zu beanstanden.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für den Abschluss einer Versicherung gegen Transport-, Lager- oder Handhabungsrisiken.
12. Prüfung und Abnahme
12.1. Der Lieferant prüft die Lieferungen vor dem Versand nach üblicher Praxis. Verlangt der Kunde zusätzliche Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
12.2. Der Kunde hat die Lieferung nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gilt die Lieferung als genehmigt.
12.3. Bei berechtigter Mängelrüge behebt der Lieferant die Mängel so rasch wie möglich; der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
12.4. Eine formelle Abnahmeprüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall wird ein Abnahmeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Geringfügige Abweichungen, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden vom Lieferanten umgehend behoben.
12.5. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn
– der Kunde die Abnahme ohne triftigen Grund verweigert,
– der Kunde einer vereinbarten Abnahmeprüfung fernbleibt, oder
– der Kunde die Lieferung oder Leistung in Betrieb nimmt.
12.6. Mängel jeglicher Art geben dem Kunden keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche als in den Ziffern 12 und 13 (Gewährleistung und Haftung für Mängel) vorgesehen.
13. Gewährleistung / Garantie
13.1. Dauer der Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Versanddatum oder Abnahme, je nachdem, was zuerst eintritt. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Frist spätestens 24 Monate nach Versandbereitschaft.
13.2. Umfang der Gewährleistung
Der Lieferant verpflichtet sich nach seiner Wahl, fehlerhafte Teile infolge von Material-, Konstruktions- oder Herstellungsfehlern zu reparieren oder zu ersetzen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
Über den normalen Transport- oder Demontageaufwand hinausgehende Kosten trägt der Kunde.
13.3. Ausschlüsse
Die Gewährleistung umfasst ausschliesslich Herstellungs- und Materialfehler. Ausgeschlossen sind insbesondere:
– Verschleissteile und Verbrauchsmaterialien;
– Schäden infolge unsachgemässer Verwendung, Wartung, Lagerung oder Überlastung;
– Mängel, die durch unzweckmässige Materialien oder Einflüsse ausserhalb des Einflussbereichs des Lieferanten verursacht werden.
13.4. Vorzeitiger Ablauf
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen, Reparaturen oder Anpassungen vornehmen oder wenn der Kunde es unterlässt, Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
13.5. Fremdleistungen
Für vom Kunden gewünschte Fremdlieferungen oder -leistungen übernimmt der Lieferant keine Gewährleistung über die vom Unterlieferanten gewährten Rechte hinaus.
13.6. Ausschliessliche Rechtsbehelfe
Die vorstehend genannten Gewährleistungsrechte sind abschliessend. Weitergehende Ansprüche – wie Rücktritt, Preisminderung oder Schadenersatz – sind ausgeschlossen, ausser bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten.
14. Nicht- oder Schlechterfüllung
14.1. Erbringt der Lieferant seine Leistungen verspätet oder vertragswidrig ohne berechtigten Grund, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.
14.2. Etwaige Schadenersatzansprüche sind auf 10 % des Vertragspreises der betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt.
15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
15.1. Führen unvorhergesehene Ereignisse zu einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Grundlagen oder machen die Vertragserfüllung unmöglich, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag anzupassen oder aufzulösen. Im Falle einer Auflösung hat der Lieferant Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen; Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Sämtliche Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind abschliessend in diesen AGB geregelt.
16.2. Soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, haftet der Lieferant nicht für indirekte, mittelbare oder wirtschaftliche Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust oder Nutzungsausfall. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten von Mitarbeitern, Unterlieferanten oder sonstigen Hilfspersonen des Lieferanten.
16.3. Soweit die Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann, ist sie in jedem Fall auf den nachgewiesenen unmittelbaren Schaden begrenzt und übersteigt insgesamt nicht den Vertragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung.
16.4. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden oder zwingende Haftung nach dem Produktsicherheits- oder Produkthaftpflichtrecht.
17. Rückgriff
17.1. Entsteht Dritten ein Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden und wird der Lieferant dafür haftbar gemacht, steht dem Lieferanten ein uneingeschränktes Rückgriffsrecht gegenüber dem Kunden zu.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1. Gerichtsstand für beide Parteien ist das Handelsgericht des Kantons Zürich (Schweiz). Der Lieferant ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
18.2. Es gilt ausschliesslich das materielle Schweizer Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
